Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Kunden der Vienna Diplomatic & Distribution GmbH

 

 

  1. Geltungsbereich

 

  • Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB“) sind integrierender Bestandteil der zwischen Ihnen (nachfolgend “Auftraggeber“) und der Vienna Diplomatic & Distribution GmbH, Breitenseer Straße 48/1-4a, 1140 Wien, (nachfolgend “Auftragnehmer“) abgeschlossenen Liefervereinbarung (nachfolgend “Vereinbarung“). Auch sämtliche sonstige Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers werden ausschließlich zu den nachfolgenden AGB erbracht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie entgegenstehende ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen – des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer. Für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen mit jenen des Auftraggebers konkurrieren, gehen daher gegenständliche AGB des Auftragnehmers vor.

 

  • Einmal vereinbarte AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen nicht nochmals erneut ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

 

  • Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Der Auftragnehmer behält sich aber Änderungen der AGB vor, sodass für nachfolgende Aufträge die dann jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.

 

  • Auftragnehmer und Auftraggeber werden gemeinsam als die Vertragsparteien bzw. auch einzeln als Vertragspartner bezeichnet.

 

  1. Angebote, Nebenabreden

 

  • Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nichts Anderes angegeben ist, unverbindlich und freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Auf der Homepage, in Katalogen, Prospekten, Produktbeschreibungen, Kostenvoranschlägen usw. enthaltene Angaben sind nur dann verbindlich, wenn darauf in den Auftragsbestätigung Bezug genommen wird. Abbildungen, Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben, Aussehen, Preise und Konditionen in Prospekten, Katalogen und dergleichen sind nur beispielhaft.

 

  • Die in den jeweiligen Auftragsbestätigungen angegebenen Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben, die Preise und Konditionen sind vom Vertragspartner sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu überprüfen. Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb von fünf Kalendertagen nach Absendung der Auftragsbestätigung schriftlich

 

  • Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet

 

  1. Vertragsanbahnung und Vertragsabschluss

 

  • Vereinbarungen, Verkäufe, Aufträge und Verträge mit dem Auftragnehmer bedürfen der Schriftform und kommen erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Schriftliche oder elektronische Erklärungen seitens des Auftragnehmers oder Rechnungen gelten als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie, mit einer dem Auftragnehmer bekannten Adresse des Vertragspartners versehen, der Post übergeben, per Telefax an eine dem Auftragnehmer bekannte Telefaxnummer des Vertragspartners versandt wurden oder sie der Vertragspartner unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.

 

  • Der Auftraggeber ist einverstanden, dass sämtliche geschäftlichen Schriftstücke, Rechnungen etc. elektronisch erstellt und an ihn übermittelt werden.

 

  1. Preise, Zahlungsbedingungen

 

  • Alle angeführten Preise sind Nettopreise und verstehen sich exklusive der gesetzlichen Sofern im Vertrag nicht anders bestimmt, erachtet sich der Auftragnehmer vier (4) Wochen an die Preise gebunden.

 

  • Der Auftraggeber kann fällige Summen nur in den Fällen verrechnen oder einbehalten, in denen die Ansprüche des Auftraggebers entweder schriftlich vom Auftragnehmer anerkannt oder von einem Gericht abschließend bestätigt Sofern und soweit nicht anders vereinbart wird, sind geleistete Zahlungen des Auftraggebers nicht erstattungsfähig.

 

  • Rechnungen sind binnen zehn (10) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Davon ausgenommen sind Bestellungen im Abholmarktbereich, wo abhängig von den Konditionen längere Zahlungsfristen in der Rechnung ausgewiesen werden. Zahlungen des Auftraggebers haben ebenso spesen- und abzugsfrei zu Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt.

 

  • Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe 9,2 % über dem Basiszinssatz per anno zu bezahlen. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

 

  • Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen in der Höhe von EUR 15,00 pro Schreiben, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu Der Auftragnehmer behält sich in solchen Fällen außerdem das Recht vor, die Forderungen gegen den Auftraggeber an Factoring-Firmen abzutreten, zu veräußern oder zum Inkasso zu übergeben. Die damit verbundenen Kosten, wie insbesondere Mahn- und Inkassospesen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

  • Pauschalpreis- / Engeltsvereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit. Dadurch werden keinesfalls die Leistungen pauschaliert (unechter Pauschalpreis). Änderungen des Leistungsinhaltes sind von diesem Pauschalpreis.

 

  • Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder sonstige Vertragsdienstleistungen nur gegen Vorauskassa durchzuführen und nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatzansprüche geltend zu

 

  • Die genauen Preise für die Leistungen und Lieferungen des Auftragsnehmers sind dem Anbot, der Auftragsbestätigung bzw. der beiliegenden Preisliste des Vertrages zu entnehmen. Die darin angeführten Preise verstehen sich “ab Werk” des Lagerhauses des Auftragsnehmers in Parndorf.

 

  • Alle vom Auftragnehmer gelieferten Waren und Gegenstände verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen im Eigentum des

 

  1. Rücktritt vom Vertrag

 

  • Bei Verzug des Auftragnehmers ist der Rücktritt des Auftraggebers jedenfalls erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes zulässig. Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil-)Leistungen berechtigt nicht zum Rücktritt.

 

  • Bei Verzug des Auftraggebers mit einer Verpflichtung oder Obliegenheit, vor allem bei der Erfüllung von An-, Teil- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen oder Mitwirkungstätigkeiten, welcher die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt Bei Verschulden des Auftraggebers stehen dem Auftragnehmer zusätzlich Schadenersatzansprüche zu. Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.
  • Der Auftragnehmer ist außerdem bei anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Insolvenz des Auftraggebers oder Insolvenzabweisung mangels Vermögens zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt

 

  1. Datenerfassung
  • Mit personenbezogenen Daten wird der Auftragnehmer nach den geltenden Vorschriften des Datenschutzgesetzes bzw. der Datenschutzverordnung Diesbezüglich wird auf die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, abrufbar unter https://viennadistribution.at/datenschutz/, verwiesen.

 

  1. Leistungsfristen und –termine, Lieferung, Versandkosten, Transport und Gefahrenübergang

 

  • Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Vorlage sämtlicher technischer und sonstiger Ausführungsdetails, Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung und/oder völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Nur im Fall eines vom Auftragnehmer verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Auftraggeber frei unter Setzung einer Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf und schriftlich erfolgen muss, vom Vertrag zurückzutreten; anderwärtige darüberhinausgehende Ansprüche jeder Art, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer trifft am Leistungsverzug grobes Verschulden oder Vorsatz.

 

Leistungstermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden.

  • Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die diese Verzögerung bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen

 

  • Betriebsstörungen aller Art beim Auftragnehmer oder seinen Lieferanten, Elementarereignisse, Streiks und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende oder unvorhersehbare Umstände berechtigen den Auftragnehmer unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Auftragnehmer in Verzug

 

  • Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Ablehnung der

 

  • Einseitige Leistungsänderungen durch den Auftragnehmer wie zB technisch bedingte Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Maßen, Gewichten, Farben und Mustern sind dem Auftraggeber zumutbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt Dies gilt auch für Nachlieferungen.

 

  • Die Lieferung in Wien (1. – 23. Gemeindebezirk) erfolgt ohne Versandkosten, wenn ein Mindestbestellwert im Gaststättenbereich (Bars, Restaurants, Hotels) in Höhe von EUR 250,00 pro Bestellung, im Abholmarktbereich oder bei Spirituosengeschäften in Höhe von EUR 500,00 pro Bestellung oder im Großhandel in Höhe von EUR 2.500,00 überschritten wird. Außerhalb von Wien fallen je nach Versandort die Versandkosten an, welche im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung genannt sind.

 

  1. Gewährleistung

 

  • Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Das diesbezügliche Wahlrecht steht dem Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so ist angemessene Preisminderung zu gewähren. Nur bei unbehebbaren Mängeln, die den Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindern, besteht ein Wandlungsrecht.

 

  • Der Anspruch auf Gewährleistung des Auftraggebers erlischt sechs (6) Monate nach Erbringen der jeweiligen (Teil)Leistung. Die Beweislastumkehr gemäß 924 ABGB wird ausgeschlossen.

 

  • Den Auftraggeber trifft in Bezug auf alle Leistungen des Auftragnehmers die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 UGB. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich an die unter Punkt 1.1. genannte Adresse der Auftragnehmerin bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Mängelrügen und Beanstandungen, die nicht innerhalb von 14 Tagen ab (Teil)Übergabe/(Teil)Lieferung erfolgen, sind jedenfalls verspätet. Der Auftraggeber trägt das Verspätungs- und Verlustrisiko für die Mängelrügen und Beanstandungen.

 

  • Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung beträgt sechs (6) Monate nach der erstmaligen Lieferung. Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren ebenso nach sechs (6) Monaten.

 

  • Alle anderen Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

 

  • Als “Garantie” bezeichnete Erklärungen des Auftragnehmers stellen lediglich gesetzliche (verlängerte) Gewährleistungs- und keine Garantiezusagen iSd § 880 a ABGB dar.

 

  • Ein darüberhinausgehender Schadenersatz ist bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit gänzlich ausgeschlossen.

 

  • Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Produktbeschreibungen, Werbeschriften und sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungs- bzw Haftungsansprüche abgeleitet werden.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen im Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der Auftragnehmer der Veräußerung zustimmt.

 

  • Im Falle einer Zustimmung des Auftragnehmers gilt die Kaufpreisforderung als an diesen abgetreten und ist der Auftragnehmer jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen des Auftragnehmers, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen Forderungen des Auftragnehmers zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.

 

  • Im Falle des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, der Auftragnehmer erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

 

  1. Haftung, Schadenersatz

 

  • In allen Fällen, ausgenommen Personenschäden, vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Auftragnehmer Schadenersatz nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für welche der Auftragnehmer eine Garantie übernommen hat. Die Beweislast dafür, dass der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, trifft den Auftraggeber. Die Haftung des Auftragnehmers für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers ist, unabhängig vom Rechtsgrund, mit dem Vertragswert pro Schadensfall im Zusammenhang mit dem Vertrag begrenzt. Der Auftragnehmer übernimmt in keinem Fall eine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden.

 

  • Für alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem (1) Jahr. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden. Die Verjährungsfrist beginnt ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

 

  • Die Haftung des Auftragnehmers entfällt, wenn der eingetretene Schaden auch oder ausschließlich auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist oder der Auftraggeber den Auftragnehmer auf sonst irgendeine Art und Weise bei der Durchführung seines Auftrages nicht hinreichend unterstützt hat oder diesen sogar an der Durchführung gehindert hat.

 

  • Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Mitarbeiter, Subunternehmen oder andere Bevollmächtigte des Auftragnehmers.

 

  • Wenn Ansprüche gegen einen zur Erfüllung des Auftrages beigezogenen Dritten an den Auftraggeber abgetreten werden, haftet der Auftragnehmer nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.

 

  • Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis).

 

  1. Schlussbestimmungen

 

  • Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag sowie jegliche Abreden im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt die ausschließliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Wien, Innere Stadt, vereinbart.

 

  • Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, dies selbst dann, wenn die Übergabe der Ware bzw. die Leistungserbringung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

 

  • Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss nationaler und internationaler Kollisionsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

  • Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und sind unwirksam. Jegliche Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; gleiches gilt für jegliches Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

 

  • Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert im Februar 2023